Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach § 35a Abs.2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer ab dem
Veranlagungszeitraum 2003 auf Antrag um 20 %, höchstens aber um 600 Euro, wenn ein Steuerpflichtiger, der keine Haushaltshilfe beschäftigt, in seiner Wohnung haushaltsnahe Dienstleistungen ausführen lässt. NEUERUNG!!!! Seit dem 01.01.2009 erhöht auf bis zu 1200 Euro auf Rechnungen ab dem 01.01.2009. Steuerpflichtige, die einen Unternehmer mit haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen, dürfen also 20 % der Aufwendungen für die Dienstleistungen, maximal jedoch 600 Euro im Jahr direkt von der Steuerschuld abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.
Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist einerseits der Kostennachweis durch Vorlage der Rechnung und andererseits der Zahlungsnachweis durch den Beleg eines Kreditinstituts. Barzahlungsquittungen sind nicht ausreichend (§ 35a Abs.2 Satz 3 EStG).
Haushaltsnahe Dienstleistungen liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder eines durchschnittlichen privaten Haushalts ausgeführt werden. Hierunter fallen z.B.:
- Hausmeisterdienste (z.B. Schneeräumen),
- Gartenpflegearbeiten,
- Reinigungsarbeiten,
- Pflegedienstleistungen und
- die Hilfe beim Einkaufen.
Außerdem gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen, soweit es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Dazu zählen:
- das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,
- das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre,
- das Streichen von Türen und Fenstern sowie
- das Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen.
Die Aufwendungen für die o.g. haushaltsnahen Dienstleistungen können nach Auffassung der Finanzverwaltung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht auf Material entfallen. Die Rechnungen müssen also gegebenenfalls im Wege der Schätzung um den Materialanteil gekürzt werden.
Nicht begünstigt sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Arbeiten, die von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden, sowie substanzersetzende Erhaltungsarbeiten. Zu den nicht begünstigten Arbeiten gehören z.B.:
- die Wartung und Reparatur der Heizungsanlage,
- Reparaturen an den elektrischen Anlagen und Elektrogeräten,
- Reparaturen im Sanitärbereich,
- der Ersatz eines alten Teppichbodens durch einen neuen Teppich- oder Parkettboden,
- die Neuverfliesung eines Bades,
- Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden,
- der Austausch von Fenstern,
- Dachreparaturen,
- Malerarbeiten an der Fassade u.ä.m.
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